Kunst am Bau

unsere fassadengestaltung als kunst am bau

Kunst am Bau.... Dieser Begriff fasziniert uns schon seit Anbeginn unserer Tätigkeiten an Fassaden und Wänden. Also seit 20 Jahren. Allein die Idee ist doch großartige Politik! Um den damals (auch) mittellosen Künstlern in Deutschland etwas unter die Arme zu greifen wurde 1928 veranlasst, dass Gebäude und Bauten der Regierung mit einem dauerhaften Kunstwerk ausgestattet werden sollen.

Das Ergebnis: Die Gebäude sind interessanter anzusehen, der Künstler hat ein Einkommen und die Bevölkerung was zum Gucken. Eine so gute Win-Win-Win-Situation, dass auch die freie Wirtschaft bis heute an diesem Konzept festhält und uns häufig beauftragt, aus Fassaden und Wänden Kunstwerke zu schaffen. So kamen wir auch schon in den Genuss neben Wandmalereien einzigartige Skulpturen zu schaffen. 

 

Natürlich sind wir als DDR-Geborene auch vertraut mit der Kunst am Bau. In der DDR wurde fast jedes Gebäude mit einem entsprechenden Werk verziert. Der Künstler war damals in seiner Arbeit nicht wirklich frei, aber auch mit diesem schalen Nachgeschmack lassen sich viele der Reliefs, Mosaike, Bemalungen, Skulpturen und Installation der ehemaligen DDR noch mit Freude ansehen.

Die Gestaltung und optische Aufwertung unserer Umwelt ist seit jeher ein Anliegen unserer Firma gewesen. Wir haben bereits etliche entsprechende Projekte wie Kunstwerke, Entwürfe und Skulpturen verwirklicht. Hier eine kleine Auswahl: 

 

Kunst am Bau Bildergalerie - Beispiele unserer Arbeiten:

 

Öffentliche Bauherren

"Der öffentliche Bauherr steht mit seinen Bauwerken in besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit. Ihm kommt eine baukulturelle Verantwortung und Vorbildfunktion zu. Der Bund bekennt sich zu dieser Verantwortung. Seine Bauwerke sollen, insbesondere wenn sie herausgehobenen gesamtstaatlichen Funktionen dienen und an exponierten Standorten stehen, das baukulturelle Niveau und Verständnis in unserem Land widerspiegeln und nationale Visitenkarte sein."

- aus dem "Leitfaden für Kunst am Bau" des BMVBS

Die Verpflichtung

Mit dem Abschnitt K 7 der Richtlinien für die Durchführung der Bauaufgaben des Bundes (RBBau) verpflichtet sich die Bundesregierung zur Beteiligung bildender Künstler bei Baumaßnahmen des Bundes. Soll heißen: es MUSS Kunst am Bau geben, sobald die öffentliche Hand am Bau beteiligt ist. Sollte es auch nur eine Beteiligung des Bundes (wie bei einer ÖPP) geben, ist ebenfalls ein Wettbewerb auszuschreiben. Und damit wären wir bei einem sehr wichtigen Thema: 

 

Freie Vergabe

Natürlich sind die Vorgaben der Bundesregierung nicht für die freie Wirtschaft verpflichtend. Trotzdem lässt sich beobachten, dass nicht wenige private Bauherren aus der Industrie und Wirtschaft ihre Gebäude mit Kunst am Bau verzieren. Das liegt zum einen natürlich an der enormen Aussenwirkung eines solchen Kunstwerks und dem damit einhergehenden Werbeeffekt. Auch die mediale Aufmerksamkeit, die allein die Verpflichtung eines bekannten Künstlers nach sich bringt, kann gern  in ein solches Vorhaben eingerechnet werden. 

Kosten: 1% der Bausumme!

Zudem haben die wenigstens die vergleichsweise geringen Kosten im Kopf, wenn sie über die Notwendigkeit von Kunst am Bau nachdenken. Auch die Bundesregierung wendet meist "nur" 1% der Bausumme für Kunst am Bau auf. Wir wissen aus Erfahrung: meist braucht es nicht einmal so viel. 1% der Gesamtbausumme und eine Fassade wird zu einem Kunstwerk. Ein Innenhof zu einem Hingucker oder ein Vorplatz zu einem der meist fotografierten Plätzen der Stadt. 

Die Ausführung Ausschreiben?

Man stelle sich vor, Pablo Picasso hätte ein Wandbild entworfen und sein Honorarangebot für die Umsetzung vorgelegt. Aus heutiger Sicht müsste dieser Teil der Arbeit als Bauleistung interpretiert werden und per öffentlicher Ausschreibung der billigste Anbieter für Wandmalerei den Zuschlag bekommen.

Dieses Gedankenspiel verdeutlicht die Absurdität der Idee, ein Kunstwerk am Bau dem Entwerfer zu entreißen, weil Teile der Ausführung an einem Ort namens "Baustelle" stattfinden.

Wir haben mit einem Rechtsanwalt die derzeitige Gesetzeslage studiert und können sagen: 

Die freihändige Vergabe ist zulässig, wenn die Öffentliche Ausschreibung oder beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig ist.

Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn für Leistungen aus besonderen Gründen nur ein bestimmtes Unternehmen in Betracht kommt. Dieses ist dann meist das Unternehmen, welches auch den Entwurf liefert. Bei uns kommt noch hinzu, dass wir unsere Arbeiten mit von uns entwickelten Techniken planen, die von anderen Firmen nicht, oder nur mit einem immensen Aufwand realisiert werden können. 



Für Weitere Informationen rufen sie uns an:

+49 355 4945450

 

 

 

 

 

Markus Hillegaart